Kausalität von politischer Freiheitsentziehung und Gesundheitsfolgeschäden wird vermutet

Stellungnahme des Bürgerbüro e.V. vom 11. Dezember 2025

Votum zu den Referentenentwürfen des Bundesjustizministeriums zu Verordnungen über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

 

Darin heißt es [...]:

2. Entwurf der StrRehaGSchäV

a) Schädigende Ereignisse (§ 1 StrRehaGSchäV-RefE)

Der Referentenentwurf sieht in § 1 vor, dass die Kausalität zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Schädigung vermutet wird, wenn der Betroffene Opfer einer freiheitsentziehenden oder einer gleichgestellten Maßnahme mit einer Mindestdauer von 30 Tage wurde. Dies lässt zwar die Addition mehrerer Aufenthalte zu (vgl. Begründung zu § 17a Abs. 1 StrRehaG a.F., BT-Drs. 16/4842, S. 7 li. Sp.), lässt aber unbeachtet, dass es in der DDR mehrere Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, also besonders vulnerable Gruppen, gab,

• die einem kurzfristigen Aufenthalt von typischerweise weniger als 30 Tagen dienten und

• die eine schockartigen Disziplinierungswirkung bezweckten, weshalb dort besonders schlechte Lebensbedingungen herrschten und gravierende Menschenrechtsverletzungen in noch stärkerem Maße als in anderen Jugendhilfeeinrichtungen an der Tagesordnung waren.

Bei diesen Einrichtungen sollte vom Erfordernis eines 30-tägigen Mindestaufenthalts abgesehen werden.

Diese Einrichtungen sind:

Geschlossene venerologische Stationen (vgl. OLG Naumburg Beschl. v. 19.1.2017 – 2 Ws (Reh) 15/16, NJ 2017, 171; Steger/Schochow, Traumatisierung durch politisierte Medizin – Geschlossene Venerologische Stationen in der DDR, 2016).

Durchgangsheime der Jugendhilfe (vgl. LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 4.10.2018 – 41 BRH 28/16, NJ 2018, 523; Mützel in Baumgart/Feldhoff/Mützel/Weber, Zwischen Marginalisierung und Anerkennung – Eine Bestandsaufnahme zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, 2018, S. 53, 156 ff.).

Arbeits- und Erziehungslager „Objekt Rüdersdorf“ (KG Beschl. v. 6.8.2010 – 2 Ws 28/10 REHA, ZOV 2010, 306; Buchwald/Sachse, „Durchschnittlich intelligent und sehr vergammelt“ – Das illegale Arbeits- und Erziehungslager 1966/1967 in Rüdersdorf, 2014, insbes. S. 44).

Außerdem sollte beim Vollzug der Untersuchungshaft in einer Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit vom Erfordernis einer 30-tägigen Mindestdauer abgesehen werden.

b) Gesundheitliche Schädigungen (§ 2 StrRehaGSchäV-RefE)

Begrüßenswert ist, dass die in der bisherigen Anerkennungspraxis festzustellende Einengung auf die PTBS aufgebrochen wird und neben der PTBS auch depressive, angst- und furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen und Störungen der Körpererfahrung erfasst sind. Positiv ist ferner die Formulierung im Plural („posttraumatische Belastungsstörungen“), weil damit auch die komplexe PTBS erfasst wird.

Im Katalog nicht enthalten sind allerdings Psychosen und körperliche Erkrankungen (Adipositas, Suchterkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates etc.). Da diese Erkrankungen ubiquitär und multifaktoriell sind, konnte allerdings nicht erwartet werden, dass diese Schädigungen in den Katalog aufgenommen werden würden.

Insgesamt enthält § 2 StrRehaGSchäV-RefE einen vertretbaren Kompromiss.

3. Entwurf der VwRehaGSchäV

Als die Vermutung auslösende Schädigungsereignisse sieht § 1 des Referentenentwurfs Zwangsaussiedlungen und Zersetzungsmaßnahmen vor. Der Katalog der gesundheitlichen Schädigungen in § 2 des Entwurfs beschränkt sich zunächst auf depressive Störungen und PTBS (zu PTBS s. oben 2 b). Dies überzeugt indes nicht. Auch bei Zwangsaussiedlungen und Zersetzungsmaßnahmen sollten – wie für die StrRehaGSchäV vorgesehen – angst- und furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen und Störungen der Körpererfahrung aufgenommen werden.

Für die in § 2 Abs. 2 des Referentenwurfs vorgesehene Beschränkung hinsichtlich von Phobien bei Zersetzungsmaßnahmen auf die Agoraphobie gibt es jedenfalls keine Forschungsevidenz, auch wenn es sich bei dieser um die häufigste Form der Phobie handelt. Die Beschränkung auf die Agoraphobie erscheint daher willkürlich.

4. Allgemeine Bemerkungen

Die Betroffenen haben die Sorge, dass die Versorgungsbehörden mit einer Widerlegung der Vermutung schnell bei der Hand sein könnten. Wir bitten daher darum, in die Begründungen der Verordnungsentwürfe unter B einen Hinweis dazu aufnehmen, dass für die Widerlegung der Vermutung der Vollbeweis erforderlich ist („so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt“; vgl. Mutschler in beck-online. Großkommentar, 15.11.2025, § 20 SGB X Rn. 30), also nicht etwa die einfache überwiegende Wahrscheinlichkeit einer alternativen Kausalität genügt. Außerdem halten wir einen allgemeinen Hinweis darauf für erforderlich, dass die Kataloge in den Verordnungen keinen Umkehrschluss zulassen, dass andere Krankheitsbilder nicht auf ein in der DDR erlittenes Schädigungsereignis zurückzuführen sind.

Die Bezeichnungen der gesundheitlichen Schädigungen hat der Verordnungsgeber mit begrüßenswerter Fürsorge weit gefasst. Dennoch könnten in der Zukunft angesichts neuer medizinischer Erkenntnisse Anpassungen der Verordnungstexte erforderlich sein.

Für den Vorstand: Hildigund Neubert (Staatssekretärin a.D., Vorsitzende), Philipp Mützel (ass. jur.)

Referentenentwurf des BMJV vom 26.11.2025

 

     

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