Strafrechtliche Rehabilitierung

Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sind strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das den wesentlichen Inhalt des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, regelt neben der strafrechtlichen Rehabilitierung die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Zu Unrecht ergangene Hafturteile werden aufgehoben. Die Betroffenen erhalten eine Kapitalentschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug. Außerdem können mit der Rehabilitierung nach dem StrRehaG weitere Leistungen beantragt werden. So können sich zum Beispiel Ansprüche aus der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden ergeben. Ebenso besteht die Möglichkeit, die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferpension oder monatliche Opferrente) zu beantragen. 

 

Merkblatt des BMJ zu Strafrechtlichen Rehabilitierungen

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